Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartei
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge und vorvertragliche Schuldverhältnisse zwischen der Sellerflow LTD, Zalakion Street 26, 8560 Peyia, Zypern, (nachfolgend „CONFORMY“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“; gemeinsam die „Parteien“).
(2) Kunde von CONFORMY können ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein. An Verbraucher im Sinne von § 13 BGB richtet sich das Angebot von CONFORMY nicht; ein Vertragsschluss mit Verbrauchern kommt nicht zustande.
(3) Diese AGB gelten für alle Leistungen von CONFORMY, insbesondere für:
- die Anforderungsrecherche,
- den Full Service der Produkt-Compliance,
- die einzeln buchbaren Zusatzleistungen (Add-ons),
- die Übernahme der Aufgaben des EU-Bevollmächtigten (auf Grundlage eines gesonderten Mandatsvertrages),
- den Meldeservice zur Meldung von Compliance-Verstößen (auf Grundlage eines gesonderten Vertrages und in Kooperation mit einer Rechtsanwaltskanzlei).
(4) Die jeweilige Leistungsbeschreibung, Vergütung, Mitwirkungs- und Sonderpflichten sowie etwaige abweichende Regelungen ergeben sich – sofern vorhanden – aus dem jeweiligen Hauptvertrag (Angebot & Auftrag), Nachtrag, Mandats- oder Sondervertrag (gemeinsam „Individualvereinbarung“).
(5) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Individualvereinbarung (Mandats- bzw. Sondervertrag oder Hauptvertrag) vor Nachtrag vor diesen AGB. Das jeweils speziellere Dokument geht vor.
(6) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn CONFORMY ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, CONFORMY hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(7) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von CONFORMY sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch den Kunden – insbesondere durch digitale Annahme bzw. Gegenzeichnung über die von CONFORMY eingesetzte Angebotsplattform (z. B. Better Proposals) –, durch Auftragsbestätigung von CONFORMY oder durch Beginn der Leistungserbringung durch CONFORMY, je nachdem, was zuerst eintritt.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform.
§ 3 Leistungserbringung, Einsatz Dritter und Stand der Regulatorik
(1) Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Individualvereinbarung. Über deren Inhalt hinausgehende öffentliche Äußerungen Dritter erweitern den Leistungsumfang nicht.
(2) CONFORMY ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen qualifizierte Dritte, insbesondere Prüflabore und Fachdienstleister, sowie Subunternehmer ohne gesonderte Zustimmung des Kunden einzusetzen.
(3) Leistungen, insbesondere Anforderungsrecherchen und Compliance-Datenbanken, bilden die regulatorische Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erstellung ab. Spätere Änderungen von Rechtsvorschriften, Verordnungen oder Verwaltungspraxis (z. B. Anpassungen unter der Verordnung (EU) 2023/988 – GPSR –, der REACH-Verordnung oder anderen Vorschriften) führen nicht zu einem Mangel der erbrachten Leistung und begründen keinen Nachbesserungsanspruch. Aktualisierungen sind gesondert kostenpflichtig zu beauftragen. Eine Hinweispflicht von CONFORMY bezüglich Änderungen besteht nicht. Dies liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
(4) CONFORMY weist auf den Stand der Compliance-Anforderungen zum Lieferzeitpunkt hin und übernimmt keine Garantie für die Konformität des Produkts in der Zukunft.
(5) Soweit CONFORMY Labortests koordiniert, schuldet CONFORMY kein bestimmtes Testergebnis. Fällt ein Test durch, kann ein Wiederholungstest oder ein Test an einem anderen Labor beauftragt werden; dieser wird gesondert vergütet. Die Vergütung von CONFORMY bleibt unabhängig vom Testergebnis bestehen.
(6) Soweit die Beschaffung und Umschreibung bestehender Testberichte des Herstellers vereinbart ist, erfolgt diese nur, soweit das jeweilige Labor dies unterstützt. Verweigert ein Labor die Umschreibung, schuldet CONFORMY keinen alternativen Erfolg.
(7) Empfehlungen von Laboren, Registrierungsdienstleistern oder sonstigen Drittunternehmen sind unverbindlich. Beauftragt der Kunde ein empfohlenes Drittunternehmen unmittelbar, kommt kein Vertragsverhältnis zwischen CONFORMY und dem Drittunternehmen zustande; CONFORMY haftet nicht für dessen Leistungen.
§ 4 Rolle und Grenzen der Leistungen
(1) CONFORMY erbringt fachliche Compliance-Dienstleistungen, keine Rechtsberatung. Verbindliche rechtliche Einschätzungen können nur durch eine zugelassene Rechtsanwaltskanzlei erfolgen. Soweit im Rahmen einzelner Leistungen – insbesondere des Meldeservices – anwaltliche Leistungen erbracht werden, erfolgen diese durch eine kooperierende, zugelassene Rechtsanwaltskanzlei auf Grundlage eines gesonderten Mandatsvertrages mit der Kanzlei; CONFORMY tritt insoweit nicht als Rechtsdienstleister auf.
(2) CONFORMY erlangt durch die Leistungserbringung in keinem Fall den Status eines Herstellers, Importeurs, EU-Bevollmächtigten, Fulfillment-Dienstleisters oder einer verantwortlichen Person im Sinne der einschlägigen EU-Verordnungen. Dies gilt nicht, soweit CONFORMY die Aufgaben des EU-Bevollmächtigten auf Grundlage eines gesonderten Mandatsvertrages ausdrücklich übernimmt; in diesem Fall gehen die Regelungen jenes Mandatsvertrages vor.
(3) CONFORMY schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg des Produkts am Markt.
(4) Maßnahmen des Marktrückzugs und des Rückrufs (Recall) liegen in der alleinigen Verantwortung des Herstellers bzw. Inverkehrbringers (Kunde). CONFORMY ist hieran nicht beteiligt und übernimmt insoweit keine Pflichten.
(5) Bei Private-Label-Konstellationen wird der Kunde rechtlich zum Hersteller im Sinne der einschlägigen Verordnungen; Testberichte und Konformitätserklärungen sind herstellerspezifisch. CONFORMY weist auf diese Folge hin, übernimmt jedoch keine Haftung für die daraus resultierenden Pflichten des Kunden.
§ 5 Mitwirkung und Verantwortung für Produktangaben
(1) Die Leistungserbringung setzt die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden voraus. Einzelheiten regelt die jeweilige Individualvereinbarung.
(2) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gemachten Produktangaben (insbesondere Materialien, Komponenten, Verwendungszweck und Zielmärkte) verantwortlich. Beruht eine Bewertung oder Empfehlung von CONFORMY auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden, ist CONFORMY insoweit von der Haftung freigestellt.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich einer etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei B2B-Leistungen innerhalb der EU mit gültiger USt-ID des Kunden gilt das Reverse-Charge-Verfahren.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Zahlung im Wege der Vorkasse über den Zahlungsdienstleister Stripe und ist sofort mit Auftragserteilung fällig. CONFORMY beginnt mit der Leistungserbringung nach Zahlungseingang.
(3) Die Kosten für Labortests werden vom jeweiligen Labor unmittelbar gegenüber dem Kunden abgerechnet. CONFORMY verauslagt diese Kosten nicht.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 7 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) An den von CONFORMY erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Recherchen, Compliance-Datenbanken, Prüfplänen, Bewertungen und sonstigen Deliverables) stehen CONFORMY sämtliche Rechte zu.
(2) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistung ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertragsgemäßen Zweck. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von CONFORMY in Textform.
§ 8 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung werden, die einer Partei nachweislich bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, oder soweit eine Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses fort.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Soweit CONFORMY im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 10 Aufbewahrung und Rückgabe überlassener Unterlagen
(1) CONFORMY bewahrt die vom Kunden überlassenen Unterlagen und die Arbeitsergebnisse für die Dauer des Projekts auf. Nach Abschluss des Projekts ist CONFORMY berechtigt, überlassene physische Unterlagen zurückzugeben oder – nach Ablauf etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen – zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) Eine über das Projektende hinausgehende Archivierungs- oder Aufbewahrungspflicht von CONFORMY besteht nicht, soweit nicht in der Individualvereinbarung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(3) Der Kunde ist selbst für die Sicherung und Archivierung der ihm überlassenen Arbeitsergebnisse verantwortlich.
§ 11 Haftung
(1) CONFORMY haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CONFORMY nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 10.000 € je Schadensereignis und 25.000 € je Kalenderjahr.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CONFORMY nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparungen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1. Sie gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CONFORMY.
(5) Für einzelne Leistungen, insbesondere die Übernahme der Aufgaben des EU-Bevollmächtigten, können im jeweiligen Mandats- oder Sondervertrag abweichende, auch weitergehende Haftungsregelungen (z. B. höhere Haftungssummen oder besondere Versicherungsanforderungen) vereinbart werden. Diese gehen den Regelungen dieses § 11 vor. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht (einschließlich der Richtlinie (EU) 2024/2853 in ihrer jeweils umgesetzten Fassung), bleiben unberührt.
(6) § 5 Abs. 2 (Verantwortung für Produktangaben) und § 12 (Freistellung) bleiben unberührt.
§ 12 Freistellung
Der Kunde stellt CONFORMY von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem vom Kunden in Verkehr gebrachten Produkt entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von CONFORMY beruhen.
§ 13 Höhere Gewalt
Wird eine Partei durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen) an der Leistungserbringung gehindert, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dauert das Hindernis länger als 8 Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag in Textform zu kündigen.
§ 14 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus der jeweiligen Individualvereinbarung.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für CONFORMY insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
(3) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
§ 15 Vertragsübertragung
Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von CONFORMY in Textform berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. CONFORMY ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte einzusetzen (§ 3 Abs. 2) sowie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf mit CONFORMY verbundene Unternehmen zu übertragen.
§ 16 Änderungen dieser AGB
CONFORMY ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. CONFORMY weist den Kunden in der Mitteilung auf die Bedeutung der Frist und des Schweigens hin. Auf bereits abgeschlossene Einzelaufträge findet die jeweils bei deren Abschluss geltende Fassung Anwendung.
§ 17 Schriftform und Textform
Soweit in diesen AGB oder der Individualvereinbarung „Textform“ vorgesehen ist, genügt die Übermittlung per E-Mail. Die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf ihrerseits der Textform.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) CONFORMY hat ihren juristischen Sitz in Zypern. Auf sämtliche Verträge zwischen CONFORMY und dem Kunden sowie auf diese AGB findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Vorschriften des Internationalen Privatrechts Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen ist Frankfurt am Main, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. CONFORMY ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.